Bedingungen für die kindeswohldienliche Praktizierung des Wechselmodells
Stephanie Schneider
* Affiliatelinks/Werbelinks
Links auf reinlesen.de sind sogenannte Affiliate-Links. Wenn du auf so einen Affiliate-Link klickst und über diesen Link einkaufst, bekommt reinlesen.de von dem betreffenden Online-Shop oder Anbieter eine Provision. Für dich verändert sich der Preis nicht.
Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
Beschreibung
Die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge im Falle der elterlichen Trennung oder Scheidung sagt inhaltlich nichts darüber aus, von welchem Elternteil und in wessen Elternhaushalt das Kind dann betreut wird. Darüber müssen sich die Eltern bestenfalls einigen. Gelingt ihnen das nicht, könnte die scheinbar salomonische Antwort der dann zur Entscheidung berufenen Juristen lauten, dass die Eltern aus Gründen der Egalität ihr Kind dann eben im paritätischen Wechsel betreuen. Wechselmodell wird diese Betreuungsform genannt, bei der das Kind in periodischen Abständen zwischen den Elternhaushalten wechselt. Da das Kind bei beiden Eltern ein "Zuhause" begründet, wird es gewissermaßen als Gegenentwurf zum Residenzmodell gesehen, bei dem das Kind überwiegend von nur einem Elternteil betreut wird. Obwohl das Residenzmodell in Deutschland nach einer Trennung oder Scheidung den gesetzlichen und gesellschaftlichen Regelfall darstellt, hat das Wechselmodell unlängst eine nicht ganz unerhebliche Bedeutung als Betreuungsalternative erlangt.
Kundenbewertungen
Doppelresidenzmodell, Betreuungsalternative, erweiterter Umgang, erweitertes Residenzmodell, Kindeswohl, (symmetrisches/asymmetrisches) Wechselmodell, Elterntrennung, Hochstrittigkeit, Betreuungsmodell, Pendelmodell, Umgangsrecht, gemeinsames Sorgerecht, Scheidung, Kindeswohlgefährdung, Scheidunsfolgen