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Das behördliche Disziplinarverfahren als Verstoß gegen das Grundgesetz

Philipp-Alexander Eilhard

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / ÷ffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Münster, Veranstaltung: Öffentliches Dienstrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Hausarbeit untersucht, ob das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Artikel 103 Abs. 3 GG - das Verbot der Doppelbestrafung - verstößt. Um die Kernfrage beantworten und einen eventuellen verfassungswidrigen Verstoß untersuchen zu können, ist es zunächst erforderlich, einen kurzen Überblick zu geben, in welchen (juristischen) Bereichen der Grundsatz "Ne bis in idem - Verbot der Doppelbestrafung" Anwendung finden könnte. Hier soll der Fokus auf nationale Rechtsprechungen gerichtet sowie Möglichkeiten und Grenzen aufgezeigt werden, im Besonderen auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Zunächst soll definiert werden, was ein Disziplinarverfahren ist. Hierzu soll vorab auf die rechtliche Komponente des Disziplinarverfahrens eingegangen werden. Anschließend erfolgen Definitionen der wichtigsten Begrifflichkeiten eines Disziplinarverfahrens. Um diese Definition zu vertiefen ist es nun von Nöten, eine Abgrenzung der Begriffe "Pflichtverletzung" und "Dienstvergehen" zu schaffen, da hier die Basis für ein Disziplinarverfahren liegt. Aus den Erkenntnissen dieses Abschnitts sollen mögliche Sanktionen angesprochen werden. Danach erfolgt eine Abgrenzung und der Fokus richtet sich auf den Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes. Es soll der Schutzbereich und die Funktion dieses Artikels herausgearbeitet und interpretiert werden. Um die Kernfrage beantworten zu können ist es danach unabdingbar die Ergebnisse der einzelnen Abschnitte der Hausarbeit gegenüber zu stellen und miteinander zu vergleichen. Weiterhin soll eine zusammenfassende Interpretation mit der Beantwortung der Kernfrage zu einem Ergebnis führen. Im Folgenden wird die maskuline Schreibweise verwendet; sie steht sowohl für die maskuline als auch für die feminine Form. Gleichwohl wird aus Gründen der thematischen Einordnung nicht auf den Bereich der "Ruhestandsbeamten" in den einzelnen Kapiteln dieser Hausarbeit eingegangen, da für diese in einzelnen Bereichen tiefer in die Materie vorgedrungen werden muss, was den Rahmen dieser Hausarbeit übertreffen würde. "Nicht zweimal in der gleichen Sache!" ist laut Überlieferung die Aussage des griechischen Staatsmannes Demosthenes bereits in der griechischen Antike gewesen. Diese Aussage besagt, dass die Verfolgung eines Täters wegen ein- und derselben Tat ausgeschlossen ist. Dieser über 2.000 Jahre alte Rechtsgrundsatz hat bis zum heutigen Tag nichts an seiner Gültigkeit verloren.

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Schlagwörter

BRD, Beamtenrecht, Gelsenkirchen, Bundesrepublik Deutschland, Artikel 103 Absatz 3, Disziplinarverfahren, ne bis in idem, FHöV Gelsenkirchen, Grundgesetz, Duisburg, Polizei, FHöV Duisburg, Münster, Bielefeld, FHöV, Disziplinarrecht, Doppelbestrafung, FHöV Münster