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Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit

Carolin Schmidt

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Sonstiges

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Technische Universität Chemnitz (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Professur für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Aktuelle Probleme des Öffentlichen Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorerst ist zwischen persönlichem und sachlichen Schutzbereich zu unterscheiden. Der persönliche Schutzbereich dieses „Jedermann- Grundrechts“ umfasst sowohl jede denkbare menschliche Betätigung, als auch jeden Menschen, gleich ob Ausländer oder Deutscher. Die Bezeichnung als allgemeines Auffanggrundrecht soll dazu dienen, Personengruppen, die durch die speziellen Freiheitsrechte, wie z.B. den Artikel 12 I GG („Deutschen- Grundrecht“), nicht geschützt sind, dennoch Schutz vor unerlaubten staatlichen Eingriffen zu gewährleisten. Sind jedoch besondere wirtschaftliche Freiheitsrechte, wie z.B. Art. 12, 14 und 11 GG relevant, dann tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter diesen zurück.1 Hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs besagt Artikel 2 I GG, dass bezüglich der wirtschaftlichen Betätigung zum Einen die Vertragsfreiheit gegeben ist. Diese sichert den am Vertrag beteiligten Parteien zu, diesen inhaltlich und formell nach deren Belieben zu gestalten. Zum Anderen umfasst er die Wettbewerbsfreiheit, d.h. das Recht mit anderen Unternehmen in Konkurrenz treten zu können, ohne durch staatliche Einflüsse behindert oder verzerrt zu werden. Weiterhin wird auch die Unternehmer- bzw. die Unternehmensfreiheit mit eingeschlossen. Diese stellt das Recht zur freien Gründung, Führung, Auflösung und Umgestaltung eines Unternehmens sicher, solange es sich nicht um berufsbezogene Regelungen handelt.

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Handlungsfreiheit, Freizügigkeit